4 Regeln in Schutzgebieten

Hier wird die Forschungsfrage 3 beantwortet:

FF3) Wie gut sind die geltenden Regeln in unterschiedlichen Schutzgebieten bekannt?

Wir haben die Teilnehmenden gedanklich während des Sommers in verschiedene Schutzgebiete versetzt und sie gebeten, mehrere Aussagen zu beurteilen. Wir fragten nach

  • Wildtierschutzgebieten (Eidgenössische Jagdbanngebiete),
  • Naturschutzgebieten und
  • Wildruhezonen.

Die zu beurteilenden Aussagen waren stets dieselben:

  1. Zu Fuss darf ich mich im Schutzgebiet grundsätzlich abseits der offiziellen Fusswege bewegen.
  2. Mit meinem Mountainbike darf ich im Schutzgebiet grundsätzlich auf offiziellen Fusswegen fahren.
  3. Ich darf im Schutzgebiet frei zelten und campieren.
  4. Im Schutzgebiet muss ich als Sportler-/in meinen Hund an der Leine führen.
  5. Ich darf im Schutzgebiet Pilze oder Beeren sammeln.
  6. Ich darf im Schutzgebiet (sofern keine Waldbrandgefahr besteht) abseits einer offiziellen Feuerstelle ein Feuer machen.
  7. Ich darf im Schutzgebiet , wenn ich alleine bin, eine Drohne steigen lassen.
  8. Im Schutzgebiet darf ich nicht-geschützte wildwachsende Pflanzen ausgraben oder pflücken.

In den folgenden Kapiteln (Wildtierschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Wildruhezone) werden zuerst immer die Aussagen gemäss dem geltenden Recht geprüft und danach beschrieben, wie die Teilnehmenden diese beurteilten.

Hinweis: Eine umfassende Übersicht der Rechtsgrundlagen ist unter folgendem Link aufgeführt: https://www.wildruhezonen.ch/wr305.php

4.1 Wildtierschutzgebiet

Beispiel einer Markierung eines Wildtierschutzgebietes.

Abbildung 4.1: Beispiel einer Markierung eines Wildtierschutzgebietes.

Geltende Regeln in Wildtierschutzgebieten

  1. Die Aussage ist richtig. In Wildtierschutzgebieten darf man sich im Sommer grundsätzlich abseits der offiziellen Wege bewegen, solange man dabei keine Tiere stört oder aus dem Gebiet vertreibt (Art. 5, Abs. 1b VEJ). Ausnahmen sind möglich. Im Winter darf man sich ausschliesslich auf den offiziellen Routen bewegen.
  2. Die Aussage ist falsch. In Wildtierschutzgebieten darf man auf Fusswegen nicht mountainbiken (Art. 5, Abs. 1h, VEJ).
  3. Die Aussage ist falsch. Man darf ebenfalls nicht frei zelten oder campieren (Art. 5, Abs. 1e, VEJ).
  4. Die Aussage ist richtig. Hunde müssen an der Leine geführt werden (Art. 5, Abs. 1c, VEJ).
  5. Die Aussage ist falsch. Das Pflücken von Beeren und Pilzen ist nicht national einheitlich geregelt. In den Verordnungen zu den einzelnen Gebieten wird es aber teilweise verboten (z. B. Verordnung betreffend Schutz und Nutzung der Silberen, Art. 4, Abs. 2).
  6. Die Aussage ist falsch. Auch das Entfachen von Feuer ist nicht in der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) geregelt. Üblicherweise ist es verboten.
  7. Die Aussage ist falsch. Drohnen und andere Luftfahrzeuge dürfen nicht betrieben werden (Art. 5, Abs. 1f, VEJ).
  8. Die Aussage ist falsch. In der VEJ wird das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen nicht speziell abgehandelt. Üblicherweise ist es in den Gebieten aber verboten.

Beurteilung der Aussagen durch die Teilnehmenden

Generell waren die Teilnehmenden recht gut fähig die geltenden Regeln in einem Wildtierschutzgebiet wiederzugeben. Insbesondere war es ihnen klar, dass man den Hund an der Leine führen muss, dass man nicht zelten, keine Drohne steigen lassen und kein Feuer machen darf. Wissenslücken bestehen zum Abseitsgehen von offiziellen Fusswegen, dem Mountainbiken, dem Pflücken von Pflanzen, Beeren und Pilzen, wobei die Punkte betreffend den Pflanzen national nicht einheitlich geregelt sind (Abbildung 4.2).

Durch die Teilnehmenden beurteilte Aussagen betreffend Wildtierschutzgebiete im Sommer.

Abbildung 4.2: Durch die Teilnehmenden beurteilte Aussagen betreffend Wildtierschutzgebiete im Sommer.

4.2 Naturschutzgebiet

Neue Signalisation von Naturschutzgebieten.

Abbildung 4.3: Neue Signalisation von Naturschutzgebieten.

Geltende Regeln in Naturschutzgebieten

Bemerkung: Die Regeln in Naturschutzgebieten unterscheiden sich stark voneinander. Wir haben hier versucht die “allgemeingültigen” Regeln abzubilden.

  1. Die Aussage ist falsch. In Naturschutzgebieten darf man sich grundsätzlich nicht abseits der offiziellen Wege bewegen.
  2. Die Aussage ist richtig. In Naturschutzgebieten darf man auf Fusswegen meistens mountainbiken.
  3. Die Aussage ist falsch. Man darf meistens nicht frei zelten oder campieren.
  4. Die Aussage ist richtig. Hunde müssen in der Regeln an der Leinde geführt werden.
  5. Die Aussage ist falsch. Beeren und Pilze dürfen in den meisten Naturschutzgebieten nicht gepflückt werden.
  6. Die Aussage ist falsch. Üblicherweise ist das Entfachen von Feuer in Naturschutzgebieten verboten.
  7. Die Aussage ist falsch. Drohnen und andere Luftfahrzeuge dürfen in der Regel nicht betrieben werden.
  8. Die Aussage ist falsch. Üblicherweise ist das Ausgraben und Pflücken von Pflanzen in Naturschutzgebieten verboten.

Hinweis: Die Regeln in Naturschutzgebieten unterscheiden sich stark voneinander. Meistens gilt aber eine Leinenpflicht für Hunde und Pflanzen dürfen nicht beschädigt / gepflückt werden.

Beurteilung der Aussagen durch die Teilnehmenden

Den Teilnehmenden waren die allgemeingültigen Regeln in Naturschutzgebieten sehr gut bekannt. Einzig betreffend dem Mountainbiken sowie dem Steigenlassen von Drohnen bestand etwas Unklarheit (Abbildung 4.4).

Durch die Teilnehmenden beurteilte Aussagen betreffend Naturschutzgebiete im Sommer.

Abbildung 4.4: Durch die Teilnehmenden beurteilte Aussagen betreffend Naturschutzgebiete im Sommer.

4.3 Wildruhezone

Mögliche Kennzeichnung einer Wildruhezone.

Abbildung 4.5: Mögliche Kennzeichnung einer Wildruhezone.

Geltende Aussagen in Wildruhezonen im Sommer

Bemerkung: Wildruhezonen sind meistens von anfangs Dezember bis Ende April rechtskräftig. Es gibt aber auch Ausnahmen, wo die Wildruhezonen bis Ende Juni gültig sind oder bereits während der Brunft der Hirsche (September - Oktober). Während den Sommermonaten sind sie in der Regel aber nicht rechtskräftig (Ausnahmen sind möglich).

  1. Die Aussage ist richtig. In Wildruhezonen darf man im Sommer grundsätzlich abseits der offiziellen Wege gehen.
  2. Die Aussage ist richtig. In Wildruhezonen darf man im Sommer auf Fusswegen meistens mountainbiken.
  3. Die Aussage ist richtig. Man darf im Sommer meistens frei zelten oder campieren.
  4. Die Aussage ist falsch. Hunde müssen in der Regeln im Sommer meist nicht an der Leinde geführt werden.
  5. Die Aussage ist richtig. Beeren und Pilze dürfen im Sommer in den meisten Wildruhezonen gepflückt werden.
  6. Die Aussage ist richtig. Üblicherweise ist das Entfachen von Feuer in Wildruhezonen im Sommer erlaubt
  7. Die Aussage ist richtig. Drohnen und andere Luftfahrzeuge dürfen im Sommer in Wildruhezonen in der Regel betrieben werden.
  8. Die Aussage ist richtig. Üblicherweise ist das Ausgraben und Pflücken von nicht geschützten Pflanzen in Wildruhezonen nicht verboten.

Beurteilung der Regeln durch die Teilnehmenden

Betreffend der gültigen Regeln in Wildruhezonen im Sommer bestanden bei den Teilnehmenden grosse Wissenslücken. Vor allem die fehlende Leinenpflicht für Hunde und Zelten und Campieren wurden falsch beurteilt. Wir vermuten, dass die Teilnehmenden die gültigen Regeln der Wildruhezonen im Winter beurteilt haben und es der Mehrheit nicht klar war, dass diese im Sommer meistens nicht gültig sind (Abbildung 4.6).

Durch die Teilnehmenden beurteilte Aussagen betreffend Wildruhezonen im Sommer.

Abbildung 4.6: Durch die Teilnehmenden beurteilte Aussagen betreffend Wildruhezonen im Sommer.

4.4 Zusammenfassung

FF3) Wie gut sind die geltenden Regeln in unterschiedlichen Schutzgebieten bekannt?

Die geltenden Regeln in Wildtierschutzgebieten und Naturschutzgebieten waren bei den Teilnehmenden generell sehr gut bekannt. Grössere Wissenslücken bestehen aber bei den Wildruhezonen, welche in den meisten Fällen im Sommer nicht rechtskräftig sind.

Wir haben die Kenntnisse der Teilnehmenden zu den Aussagen betreffend der Schutzgebiete auch nach derselben statistischen Methode wie die Reaktion der Wildtiere auf Bergsportler:innen (siehe Kapitel Statistische Betrachtung) untersucht. Dabei konnten wir keine statistisch signifikanten Unterschiede zu den Regelkentnissen in Abhängigkeit zu Geschlecht, Alter, höchster Schulabschluss, ausgeführte Hauptaktivität, Anzahl unternommener Sommertouren, den Wildtierkentnissen oder der Fähigkeit Karten zu lesen finden. Welche Faktoren die Kenntnisse der geltenden Regeln also beeinflussen, ist Gegenstand weiterer Forschung.

Bildquellen:

https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/biodiversitaet/fachinformationen/massnahmen-zur-erhaltung-und-foerderung-der-biodiversitaet/oekologische-infrastruktur/markierung-der-schweizer-schutzgebiete.html

https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/biodiversitaet/publikationen-studien/publikationen/wildruhezonen-markierungshandbuch.html